Mitgliedschaft

Mitgliedschaft in der ÖVG bedeutet weit mehr als nur Zugehörigkeit. Sie schafft einen lebendigen Raum für Begegnung, Austausch und gemeinsames Wachstum. Gerade in der Gestalttherapie, die von Beziehung, Präsenz und Dialog lebt, ist es von besonderer Bedeutung, Teil einer Gemeinschaft zu sein, die diese Werte auch auf professioneller Ebene trägt und weiterentwickelt.

Als Teil der EAGT (European Association for Gestalt Therapy) ist die ÖVG in ein internationales Netzwerk eingebunden, das den fachlichen Austausch über Ländergrenzen hinweg fördert und einen lebendigen europäischen Dialog ermöglicht. Mitglied zu werden heißt somit, Teil eines lebendigen Netzwerks zu sein, das gemeinsames Wachstum fördert. Dies gilt im direkten Miteinander, im nationalen Kontext und im Austausch mit der europäischen Fachgemeinschaft.

Mitgliedschaft

Alle Vorteile für Mitglieder der ÖVG.

Die verschiedenen Mitgliedschaften

Bei Fragen zu den Mitgliedschaften stehen wir gern unter office@oevg-gestalt.at zur Verfügung. Alle Informationen bezüglich der Mitgliedschaft finden sich in den Vereinsstatuten.

Ordentliche Mitgliedschaft

150 Euro/ Jahr

Eine qualifizierte Ausbildung in Gestalttherapie, eingetragen in der Psychotherapieliste des BM für Gesundheit und Soziales.


Kandidat:innen Mitgliedschaft

30 Euro/ Jahr

Für Personen, die sich in einem Ausbildungsprozess zum/zur Gestalttherapeut:in in Österreich befinden.


Assoziierte Mitgliedschaft

75 Euro/ Jahr

Assoziiertes Mitglied kann werden, wer ein Curriculum als Gestaltberater:in, ein Curriculum in Gestaltpädagogik oder eine gestalttherapeutische Weiterbildung absolviert hat.
Außerdem bisherige ordentliche Mitglieder im Ruhestand, die nicht mehr den vollen Fortbildungsnachweis erbringen können oder wollen.


Fördernde Mitgliedschaft

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Unterstützung und Förderung des Vereins interessiert ist. Voraussetzung für den Erwerb der fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand hat die Aufnahme schriftlich zu bestätigen.